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Satzung der Linux User Group Augsburg e.V.

Hier findet sich die Vereinssatzung der Linux User Group Augsburg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Linux User Group Augsburg (LUGA) e.V.``. Der Verein hat seinen Sitz in Neusäß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke`` der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Anwenderunterstützung und Entwicklung frei verfügbarer Software.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Für Minderjährige haben die Erziehungsberechtigten zu handeln. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge werden in Form von Geldzahlungen geleistet.

§4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod eines Mitglieds, b) mit dem Austritt eines Mitglieds (vgl. Abs. 2), c) durch Streichung von der Mitgliederliste (vgl. Abs. 3), d) durch Ausschluss (vgl. § 5).
  2. Der Austritt ist nur jeweils zum Jahresende möglich und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgt, wenn das betroffene Mitglied trotz erfolgter Mahnung und Androhung der Streichung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht zurückgezahlt.

§5 Ausschluß von Mitgliedern

Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, daß der Ausschluß eines (oder Mehrzahl) Mitgliedes auf der Tagesordnung steht.

Über den Ausschluß kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem auszuschließendem Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist, daß und aus welchen Gründen über seinen Ausschluß in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, und daß die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.

§6 Organe des Vereins

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

Der Vorstand besteht aus

Es können bis zu vier weitere Beisitzer gewählt werden. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden.

Der Vorstand wird jedes zweite Jahr in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich geladen, auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

§7 Mitgliederversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch einfachen Brief, Drucksache oder Postkarte an die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift jeden Mitgliedes.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.

§8 Beschlußfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftführer gewähltes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.

Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

§9 Vereinsmittel, Vergütung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich der Datenverarbeitung.

Die vorstehende Satzung wurde am 4.11.1995 errichtet und zuletzt am 29.03.2014 geändert.